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Änderung der Kennzeichnungspflicht für Lebensmittel

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Ab dem 13.12.2014 müssen die Hersteller in ganz Europa ihre Lebensmittel neu kennzeichnen. Die Kennzeichnung soll im Sinne der Verbraucherfreundlichkeit geändert werden.

Diese Verordnung ist nicht neu, sie trat schon am 12.12.2011 in Kraft, doch die Übergangsfristen laufen mit einer Ausnahme erst zum 13.12.2014 aus. Die Informationen auf den Etiketten müssen jetzt alles beinhalten wie z. B. Allergene, Salze, Fette, also alle Inhaltsstoffe, Verbrauchsdatum oder Herkunft.

Die wichtigsten Neuerungen betreffen Allergene, Fleisch und Herkunft.

Die Allergie auslösenden Stoffe, wie z. B. Nüsse oder Schalentiere müssen künftig in der Zutatenliste erkennbar sein. Erreicht wird das durch eine fette Schrift oder aber einer erkennbar anderen Schrift. Diese Kennzeichnungspflicht gilt auch für z. B. lose Semmeln oder Wurstwaren, die durch Schilder oder Infoblätter gekennzeichnet werden müssen.

Aktuell sind die Nahrungsallergene in 14 Gruppen aufgeteilt, angefangen von glutenhaltigem Getreide über Eier bis hin zu Sojabohnen.
Nährwerttabelle

Salz: Bisher wurde Salz in den Angaben nicht beachtet, meist stand nur der Bestandteil Natrium auf der Verpackung. Nach der neuen Verordnung muss der Salzgehalt mit Angaben je 100 Gramm oder 100 Milliliter ab Dezember 2016 für alle Verpackungen angegeben werden.

Fette und Öle: Fette und Öle wie z. B. in Studentenfutter oder Chips müssen nach der neuen Verordnung einzeln gekennzeichnet werden. Sojaöl, Rapsöl, Olivenöl oder aber tierische Öle und Fette müssen einzeln gekennzeichnet werden. Zusätzlich muss die Herkunft genannt werden und unterschieden wird nur noch zwischen ganz gehärtet und teilweise gehärtet.

Koffein: Enegy-Drinks müssen einen gut sichtbaren Hinweis tragen, dass es ein Getränk mit erhöhtem Koffeingehalt ist. Auch ein Hinweis für Kinder, Schwangere und stillenden Frauen muss auf dem Getränk sein, aus dem hervorgeht, dass es für diese Personengruppe nicht geeignet ist. Kaffee und Tee sind von dieser Reglung ausgenommen.

Aufzucht und Schlachtland: Die Reglung, die seit der BSE-Krise für Rindfleisch gilt, wird auch auf Schweine-, Geflügel-, Schaf- und Ziegenfleisch ausgeweitet. Das Aufzucht- und Schlachtland muss genannt werden. Die Angabepflicht besteht aber nur für frisches, gekühltes oder gefrorenes Fleisch, nicht aber für verarbeitete Fleischerzeugnisse.
Verbrauchs- und Einfrierdatum

Hier wird das Verbrauchsdatum durch das Mindesthaltbarkeitsdatum ersetzt. Der Verbraucher sollte nach diesem Datum das Produkt nicht mehr verzehren. Das gilt für leicht verderbliche Lebensmittel

Bei Fleisch, Fleischzubereitungen und unverarbeiteten Fischereierzeugnisse aus der Tiefkühltruhe müssen neben dem Mindesthaltbarkeitsdatum ab dem 13.12.2014 auch das Einfrierdatum stehen.

Schriftgröße: Die gesamten Pflichtangaben auf den Etiketten und Verpackungen müssen gut lesbar sein. Die Größe des kleinen x muss mindestens 1,2 Millimeter betragen. Bei Verpackungen unter 80 Quadratzentimetern reicht eine Größe von 0,9 Millimeter.

Irreführung: Es dürfen keine irreführenden Angaben von Seiten der Hersteller gemacht werden. Das heißt, es darf nur darauf stehen oder zu sehen sein was auch in der Verpackung ist. In der Werbung darf nur genannt werden, was auch tatsächlich vorhanden ist. So sind zum Beispiel Hinweise auf eine vermeintlich gesundheitsfördernde Wirkung eines Lebensmittels, die nicht wissenschaftlich bewiesen ist, künftig verboten.

Herkunft: Es muss das Land genannt werden, aus dem der Hauptbestandteil des Lebensmittels kommt. So soll Täuschungen vorgebeugt werden. Wie z. B. bei italienischem Mozzarella, der in Deutschland hergestellt wurde mit deutschem Käse.

Imitate: Die Etikette müssen Hinweise darauf enthalten, ob sich das Fleisch oder der Fisch aus Stücken zu einem ganzen geformt wurde. Genauso müssen andere Imitate wie Kunstkäse aus Pflanzenfett und Stärke als solche deklariert werden.
Übergang

Natürlich werden die Lebensmittel mit noch alten Kennzeichnungen nicht weggeworfen. Lebensmittel, die vor dem 13.12.2014 in den Umlauf gebracht oder gekennzeichnet wurden, dürfen bis zur jeweiligen Bestandsprüfung weiter verkauft werden.
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Bitte beachten Sie: Die hier gefundenen Informationen ersetzen keinen Arztbesuch. Wenden Sie sich bei Krankheiten und Beschwerden an einen Homöopathen oder Arzt.
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