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Impfpflicht in Italien

Krankheiten
Italien hat eine Impfpflicht für Kinder verpflichtend eingeführt.

Das Parlament in Rom hat nach einem Masernausbruch eine umstrittene Pflichtimpfung für Kinder unter 17 Jahren eingeführt. Mit 296 zu 92 Stimmen wurde das Gesetz im Parlament angenommen.

Im eigentlich vorgelegten Gesetzentwurf wurden 12 vorgesehene Pflichtimpfungen genannt.
Die Impfungen im Einzelnen

Diphterie: Bakterielle Infektionskrankheit, die über Tröpfchen übertragen wird, so z. B. durch Husten, Niesen oder Küsschen und durch infizierte Gegenstände. Es kommt bei infizierten Personen zu Entzündungen im Hals-Nasen-Rachenraum. Zudem kann eine Erkrankung Leber-, Nieren- und Herzmuskelschwäche verursachen.

Kinderlähmung: Eine Viruserkrankung, die über Speicheltropfen, Hautkontakt oder Lebensmittel übertragen wird. Bei einer Erkrankung kommt es zu Entzündungsreaktionen und Lähmungen von Nervenzellen. In der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts trat die Erkrankung noch seuchenartig auf, ist aber durch Impfungen nahezu ausgerottet.

Tetanus (Wundstarrkrampf): Eine Wundinfektion. Die Erreger leben im Erdreich oder Tierexkrementen. Übertragen wird der Erreger über Verletzungen der Haut und es kommt zu Lähmungen und Krämpfen der Muskulatur.

Hepatitis B: Eine Viruserkrankung der Leber. Sie gehört zu den häufigsten Infektionskrankheiten weltweit. Bei einer Hepatitis B Erkrankung kommt es zu Durchfall, Kopf- und Gliederschmerzen sowie Appetitlosigkeit und Gelbsucht. In einem chronischen Stadium kann eine Leberzirrhose entstehen und die Erkrankung kann einen Lebertumor verursachen.
Impfpflicht für Kinder
Bild: clipdealer.de
Röteln: Eine von einem Virus verursachte Erkrankung. Am häufigsten werden Röteln durch Tröpfchen übertragen, aber auch durch infizierte Gegenstände. Bei infizierten Erwachsenen verläuft die Erkrankung oft schwerer als bei Kindern. Besonders gefährlich ist die Infektion für ungeborene Kinder, wenn sich die Mutter infiziert hat.
Keuchhusten: Eine Infektionskrankheit, die von Bakterien ausgelöst wird. Meist wird sie über die Luft übertragen, sogenannt als Tröpfcheninfektion. Es kommt zu Hustenanfällen bis zur Atemnot.

Masern: Eine Erkrankung der oberen Luftwege mit rötlichem Hautausschlag, die durch Viren ausgelöst wird. Es besteht bei einer Erkrankung die Gefahr einer Lungenentzündung oder einer Gehirnentzündung.

Mumps: Entzündung der Ohrspeicheldrüse mit grippeähnlichen Krankheitszeichen. Bei Jugendlichen und Erwachsenen ist das Risiko für Komplikationen größer als bei Kindern.

Windpocken: Eine von Viren übertragene Erkrankung, die meist über einen Kontakt erfolgt, der sogenannten Schmierinfektion. Aber auch eine Tröpfcheninfektion über Sprechen, Niesen oder Husten kann eine Infektion auslösen. Mögliche Folgen einer Erkrankung sind bakterielle Infektionen der Haut, Lungenentzündung oder Fehlbildungen bei Ungeborenen.

Meningokokken B: Eine Übertragung der Bakterien findet von Mensch zu Mensch statt. Bei der Erkrankung kommt es zu einer Infektion im Nasen-Rachen-Raum. Die Bakterien können eine Hirnhautentzündung oder eine Blutvergiftung auslösen, so dass eine Infektion innerhalb weniger Stunden aus voller Gesundheit zum Tod führen kann.
Meningokokken C: Bakterielle Infektion im Nasen-Rachen-Raum, Übertragung durch Tröpfcheninfektion. Können Hirnhautentzündung und Blutvergiftung auslösen.
Haemophilusinfluenzae B: Das ist eine der schwersten bakteriellen Infektionen in den ersten fünf Lebensjahren. Es kommt zu Symptomen wie z. B. Fieber und Erbrechen und sie kann Meningitis, Blutvergiftung und Lungenentzündungen verursachen.

In der Verabschiedung des Gesetzes stehen nun 10 Krankheiten gegen die man sich Impfen lassen muss und zwei weitere gegen Meningokokken B und C - sind nun doch nicht wie zunächst geplant verpflichtend.

Für sechs Krankheiten gilt die Impfung nach dessen Verabschiedung schon unbegrenzt und zwar für:

  • Diphterie
  • Hepatitis B
  • Haemophilus influenzae b (Hib)
  • Keuchhusten
  • Polio
  • Tetanus

Vier weitere Impfungen sind bis zu einer Überprüfung in drei Jahren Pflicht - und zwar jene gegen:

  • Masern
  • Mumps
  • Röteln
  • Windpocken

Sollten Eltern sich weigern ihre Kinder Impfen zu lassen, droht ihnen ein Bußgeld von 500 bis 1.000 Euro. Die genannten Impfungen dürfen nur verschoben werden, wenn medizinische Gründe vorliegen, die von einem Arzt attestiert werden müssen.

Auszug aus dem Gesetz zur Impfpflicht

Nicht geimpfte Kinder können nicht in einen Kinderhort oder Kindergarten (öffentlich wie privat) eingeschrieben werden. Die Zuständigen der Einrichtung müssen dem zuständigen Sanitätsbetrieb innerhalb fünf Tagen den Namen des Kindes mitteilen, so dass die Verpflichtung zu Impfung erfüllt werden kann. Die Schulen sind dazu verpflichtet, den zuständigen Sanitätsbetrieb über nicht geimpfte Kinder in Kenntnis zu setzen. Nichtmeldung bedeutet Unterlassung von Amtshandlungen. Kinder, die aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden können, müssen in Klassen unterrichtet werden, in denen es keine anderen nicht-geimpften Kinder gibt.
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Bitte beachten Sie: Die hier gefundenen Informationen ersetzen keinen Arztbesuch. Wenden Sie sich bei Krankheiten und Beschwerden an einen Homöopathen oder Arzt.
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