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Zahnarzt – Was zahlt die Kasse und was sind IGel-Leistungen?

Naturheilkunde
Beim Zahnarzt kann man viel Geld lassen. Auf schöne Zähne und Zahnerhalt legen die meisten Menschen viel Wert. Doch nicht jeder kann oder will sich „Premium-Zähne“ leisten. Die Krankenkassen zahlen die Behandlungen, die notwendig sind - kosmetische Wünsche des Patienten werden dabei nicht berücksichtigt. Besondere Füllungen, wie zum Beispiel eine Krone aus Keramik, muss der Patient selbst bezahlen, wobei die Kasse nur den Betrag zuzahlt, der für eine normale Behandlung notwendig ist.

Bevor man aber nun viel Geld in die Hand nimmt, sollte man sich genau informieren, denn nicht immer ist die teure Variante die bessere und auch nicht immer nötig. Nicht selten würde eine Behandlung, die von der Krankenkasse komplett bezahlt wird, ausreichen.
Zahnbehandlung – Krankenkassenleistung
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Zahnbehandlung - Krankenkassenleistung

Im Folgenden wird aufgeführt, auf welche zahnärztlichen Leistungen man Anspruch hat, die von der Krankenkasse bezahlt werden:
Vorsorgeuntersuchung

Zweimal pro Jahr zahlt die Kasse eine Vorsorgekontrolle der Zähne sowie Mund und Kiefer.

Zahnsteinentfernung: Einmal im Jahr hat man Anspruch sich den Zahnstein entfernen zu lassen.

Paradontitis-Früherkennung: Die Paradontitis-Früherkennung (Parodontaler Screening Index (PSI)) wird alle zwei Jahre von der Krankenkasse übernommen. Bei dieser Untersuchung wird die Tiefe der Zahnfleischtaschen und die Blutungsneigung des Zahnfleisches geprüft.
Füllungen

Ist aufgrund von Karies eine Zahnfüllung notwendig, zahlt die Kasse das zahnfarbene Füllmaterial, welches auf den Zahn geklebt wird, jedoch bei späteren Komplikationen wieder ablösbar sein muss, ohne den Zahn zu beschädigen. Bei dem verwendeten Füllmaterial darf es sich nicht um minderwertige Qualität handeln, auch wenn es nur die „die einfache Variante“ ist, die von der Kasse bezahlt wird.
Wurzelkanalbehandlung

Eine Wurzelkanalbehandlung soll dem Zahnerhalt dienen. Das zu beurteilen obliegt dem Zahnarzt. Die Kasse übernimmt die Kosten hierfür, wenn dadurch eine geschlossene Zahnreihe erhalten werden kann. Dient der betroffene Zahn als Halteapparat von bereits vorhandenem Zahnersatz, zahlt die Kasse ebenfalls die Kosten für die Behandlung. Für die Kosten des Erhalts des hintersten Backenzahns kommt die Kasse allerding nur dann auf, wenn noch der Gegenbiss vorhanden ist.
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Auch wenn die Behandlung komplizierter ist, etwa weil der Wurzelkanal verkrümmt verläuft oder sich ein Infektionsherd an der Wurzelspitze gebildet hat, wird die Kasse unter Umständen die Kosten hierfür übernehmen. In diesem Fall kann der Zahnarzt durch eine Wurzelspitzenresektion (die Zahnwurzel wird gekappt) den Zahn erhalten. Ob das Sinn macht und ob der Zahn erhaltungswürdig ist, entscheidet der Zahnarzt.
Paradontitis

Haben die Zahnfleischtasche eine Tiefe von 3,5 Millimeter erreicht, ist eine Behandlung erforderlich, wobei die Beläge vom Zahnarzt entfernt werden und die Wurzel geglättet wird. Ab einer Tiefe von 5,5 Millimeter wird in der Regel das Zahnfleisch aufgeschnitten, um die Beläge entfernen zu können und anschließend wieder angenäht. Die Kosten dieses Eingriffs übernimmt die Krankenkasse sowie, wenn nötig, auch die Antibiotika.
Schmerzvorbeugung

Eine Zahnbehandlung ist meist schmerzhaft. Der Patient hat Anspruch auf eine schmerzstillende Spritze sowie Beruhigungsmittel und anschließende Schmerzmittel. In bestimmten Fällen ist sogar eine Narkose erforderlich, auch diese wird von der Krankenkasse bezahlt.
Zahnersatz

Ist ein Zahn nicht mehr zu retten, ist ein Zahnersatz nötig. Das kann eine Krone sein, eine Brücke oder eine Prothese. Die Kasse zahlt rund 50 % der „Regelversorgung“. Bei den Schneidezähnen heißt das zum Beispiel eine Krone, die vorne zahnfarben verblendet ist. Die 50 % Zuzahlung der Kasse richtet sich dabei immer nach der einfachsten nötigen Variante, egal für was sich der Patient entscheidet. In jedem Fall muss der Patient zuzahlen.

Besitzt man ein Bonusheft und kann zehn lückenlose Kontrollen beim Zahnarzt nachweisen, erhöht sich die Zuzahlung der Kasse auf 65 Prozent. Des Weiteren können Geringverdiener einen Antrag auf Kostenübernahme der kompletten Regelversorgung stellen.
Zahnbehandlung – IGel-Leistungen

Beim Zahnarzt gibt es eigentlich keine IGel-Leistungen, auch wenn diese so angeboten werden. Es handelt sich vielmehr um Private Zusatzleistungen, die mit IGel-Leistungen nichts zu tun haben. Denn IGel-Leistungen sind Leistungen, die nicht von der Krankenkasse bezuschusst werden. Möchte ein Patient eine Leistung, beispielsweise beim Zahnersatz oder bei Füllungen oder Kronen, die über dem Grundleistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen hinausgeht, gilt dies als Private Zusatzleistung. Gerade bei den Zähnen, insbesondere im Frontzahnbereich, wählen viele Patienten zum Beispiel eine ästhetisch ansprechendere Keramikkrone, als die von der Krankenkasse bezahlte Vollmetallkrone. Oder sie entscheiden sich für Implantate anstelle einer Prothese oder Brücke. Entscheidet sich der Patient für Implantate, kostet das viel Geld, der Zuschuss der Krankenkasse (50 % der Regelversorgung) fällt bei der Rechnung kaum auf. Kommt es anschließend zu Komplikationen, muss die Behandlung vom Patienten selbst bezahlt werden.
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Selbst die inzwischen gängige Professionelle Zahnreinigung kann nicht als IGel-Leistung bezeichnet werden. Einige Kassen bezuschussen inzwischen die PZR, obwohl ein längerer Zahnerhalt beispielsweise dadurch nicht belegt werden konnte. Trotzdem soll eine gründliche Reinigung der Zähne, besonders an Zahnzwischenräumen, die man selbst nicht so reinigen könnte, Zahnfleischentzündung weitestgehend verhindern. Ob die Professionelle Zahnreinigung ein „Muss“ ist, sollte mit dem Zahnarzt besprochen werden – letztlich aber entscheidet der Patient.
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Bitte beachten Sie: Die hier gefundenen Informationen ersetzen keinen Arztbesuch. Wenden Sie sich bei Krankheiten und Beschwerden an einen Homöopathen oder Arzt.
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